Blog › KI-Grundlagen · 28. Oktober 2026 · 13 Min. Lesezeit

KI und Betriebsrat: wann Mitbestimmung greift

Grafische Titelkarte zum Beitrag „KI und Betriebsrat: wann Mitbestimmung greift“ mit einem stilisierten Motiv: ein Tisch mit zwei Stühlen auf beiden Seiten, in der Mitte ein Dokument mit Unterschriftszeilen.
Grafik: HumanITy

Der Betriebsrat bestimmt bei KI vor allem dann mit, wenn ein Werkzeug objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Dann führst du es nur mit seiner Zustimmung ein, sonst entscheidet die Einigungsstelle. Unabhängig davon musst du ihn nach § 90 BetrVG rechtzeitig über die Planung des KI-Einsatzes unterrichten und mit ihm beraten, zustimmen muss er dort nicht. Gibt es in deinem Betrieb keinen Betriebsrat, entfällt die Mitbestimmung, Datenschutz und KI-Verordnung gelten trotzdem.

Ich bin Entwickler und kein Anwalt, das hier ist keine Rechtsberatung, sondern die Betreiber-Perspektive. Die Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes habe ich am 28.10.2026 im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de gelesen, die beiden Gerichtsentscheidungen beim Bundesarbeitsgericht und im Betriebs-Berater. Weitere Beiträge zu KI im Betrieb sammle ich auf der Seite KI-Grundlagen.

Gibt es in deinem Betrieb überhaupt einen Betriebsrat?

Für viele kleine Teams ist die Antwort nein. § 1 Abs. 1 BetrVG sagt: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ Ab fünf Leuten kann es also einen geben. Er entsteht aber nicht automatisch, sondern durch eine Wahl. Anstoßen können sie nach § 17 Abs. 3 BetrVG, in kleinen Betrieben in Verbindung mit § 17a Nr. 3, unter anderem „drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs“.

Gibt es bei dir keinen, springe zu „Wenn es keinen Betriebsrat gibt“. Weil jederzeit gewählt werden kann, lohnt es sich trotzdem, Regeln so aufzuschreiben, dass sie auch einem Betriebsrat standhalten würden.

KI und Betriebsrat: die Rechte im Überblick

Das Betriebsverfassungsgesetz nennt Künstliche Intelligenz an drei Stellen ausdrücklich. Die wichtigste Vorschrift für den Alltag kommt ohne das Wort aus: § 87 Abs. 1 Nr. 6.

Vorschrift Art des Rechts Wortlaut (Auszug)
§ 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Unterrichtung und Beratung Planung „von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Mitbestimmung „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Mitbestimmung „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“
§ 80 Abs. 3 Sachverständiger „Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.“
§ 95 Abs. 2a Zustimmung zu Auswahlrichtlinien „auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt“

§ 90: früh informieren, gemeinsam beraten. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung „rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten“. Nach Absatz 2 wird so rechtzeitig beraten, „dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können“. Ein Veto ist das nicht. Das Arbeitsgericht Hamburg hat es so zusammengefasst: § 90 gewähre „lediglich Unterrichtungs- und Beratungsrechte, aber kein Mitbestimmungsrecht“.

§ 87: hier braucht es die Einigung. Kommt sie nicht zustande, „so entscheidet die Einigungsstelle“ (§ 87 Abs. 2). Für KI zählt vor allem Nummer 6, dazu gleich mehr.

§ 80 Abs. 3: Sachverständiger. Geht es um KI, gilt ein Sachverständiger als erforderlich, und zwar „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“. Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Plane das ein.

§ 95 Abs. 2a: Auswahlrichtlinien. Wer Richtlinien für Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen mit KI aufstellt, braucht dafür wie bisher die Zustimmung des Betriebsrats.

Wann Mitbestimmung bei KI greift: § 87 Abs. 1 Nr. 6

Entscheidend ist das Wort „bestimmt“. Das Bundesarbeitsgericht legt es weit aus. Im Beschluss vom 13.12.2016 (1 ABR 7/15, Rn. 22) heißt es: „Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an“.

Für KI-Werkzeuge heißt das: Es kommt nicht darauf an, ob du jemanden kontrollieren willst, sondern ob das Werkzeug es könnte. Speichert ein Werkzeug Eingaben oder Nutzung je Person und kannst du das auswerten, liegt Nummer 6 nahe. Ob das bei deinem konkreten Werkzeug so ist, gehört geprüft.

Eine Entscheidung zu ChatGPT zeigt, wo die Grenze verlaufen kann. Das Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 16.01.2024, 24 BVGa 1/24) hatte über einen Eilantrag eines Konzernbetriebsrats zu entscheiden, der unter anderem verlangte, den Mitarbeitenden die Nutzung von ChatGPT zu verbieten. Der Arbeitgeber hatte die Nutzung über den Webbrowser erlaubt, die Beschäftigten mussten dafür „eigene, private Accounts anlegen“ und etwaige Kosten selbst tragen. Das Gericht sah kein Mitbestimmungsrecht nach Nummer 6: „Die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden.“ Eine Überwachung durch den Anbieter von ChatGPT übt nicht der Arbeitgeber aus. Für den Browser selbst bestand bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung. Auch Nummer 1 lehnte das Gericht ab: Die KI-Richtlinien beträfen die Art und Weise der Arbeitserbringung, und „Mitbestimmungsfrei sind deshalb Anordnungen, mit denen lediglich die Arbeitspflicht konkretisiert wird.“

Zwei Einordnungen dazu, beide meine eigene Lesart:

  • Das war eine erstinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren zu einem bestimmten Sachverhalt, keine Linie des Bundesarbeitsgerichts.
  • Sie betrifft private Konten. Stellst du selbst ein Firmenkonto bereit, in dem du Nutzung oder Verläufe einsehen kannst, greift wieder die Formel des Bundesarbeitsgerichts von oben. Private Konten nur deshalb zu wählen, weil sie mitbestimmungsfrei sein können, kann dafür ein Datenschutzproblem schaffen, sobald Kunden- oder Firmendaten in diese Konten gehen. Warum, steht in Schatten-KI: wenn das Team heimlich KI nutzt.

KI-Betriebsvereinbarung: was hineingehört

Die Einigung mit dem Betriebsrat hältst du am besten schriftlich fest. Die verbindliche Form dafür ist die Betriebsvereinbarung. Nach § 77 Abs. 2 BetrVG ist sie „von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen“, nach Absatz 4 gilt sie „unmittelbar und zwingend“, und nach Absatz 5 kann sie, soweit nichts anderes vereinbart ist, „mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden“.

Was in eine KI-Betriebsvereinbarung gehört, schreibt das Gesetz nicht vor. Für einen kleinen Betrieb würde ich diese Punkte regeln, das ist meine Empfehlung, keine gesetzliche Liste:

  1. Welche Werkzeuge, wofür. Mit Name und Tarif, dazu ein Weg für neue Werkzeuge ohne neue Vereinbarung.
  2. Welche Auswertungen erlaubt sind. Ob und wofür Protokolle, Nutzungsstatistiken oder Verläufe einzelner Personen ausgewertet werden dürfen, und wer Zugriff hat.
  3. Welche Daten hinein dürfen. Das deckt sich mit der Regel aus der KI-Richtlinie für dein Team.
  4. Wer Ergebnisse prüft. Vor allem, wenn KI-Ergebnisse Entscheidungen über Menschen vorbereiten.
  5. Einweisung. Jede Person wird vor der Nutzung eingewiesen.
  6. Überprüfung. Ein Datum, an dem ihr gemeinsam nachseht, ob die Regeln passen.

So führst du KI mit Betriebsrat ein

  1. Früh unterrichten. Sobald du ein Werkzeug ernsthaft planst, nicht erst beim Kauf. Lege die Unterlagen vor: Werkzeug, Zweck, welche Daten, welche Auswertungsmöglichkeiten.
  2. Nummer 6 klären. Prüfe mit dem Betriebsrat, ob das Werkzeug Nutzung oder Inhalte je Person erfasst und wer das sehen kann.
  3. Sachverständigen einplanen. Bei KI gilt ein Sachverständiger für den Betriebsrat als erforderlich. Wer es wird, wofür und zu welchen Kosten, vereinbart ihr miteinander, die Kosten trägt dann der Betrieb.
  4. Erst einigen, dann einführen. Bei mitbestimmungspflichtigen Werkzeugen kommt die Vereinbarung vor dem Start, danach Regel und Einweisung für alle.

Wenn es keinen Betriebsrat gibt

Ohne Betriebsrat gibt es niemanden, der mitbestimmt. Du entscheidest allein, welche Werkzeuge ihr nutzt. Frei von Pflichten bist du damit nicht:

  • Datenschutz. Wertet ein Werkzeug Daten deiner Beschäftigten aus, gilt dafür die DSGVO wie für jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitarbeiterüberwachung wird nicht dadurch zulässig, dass niemand mitbestimmt.
  • KI-Kompetenz. Die Pflicht aus Art. 4 der KI-Verordnung kennt keine Untergrenze nach Betriebsgröße. Wie du sie erfüllst, steht in KI-Kompetenz nach AI Act: Mitarbeiter schulen.
  • Verbotene Praktiken. Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der KI-Verordnung schon seit dem 2. Februar 2025 verboten, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen.
  • Hochrisiko-KI im Personalbereich. KI-Systeme für Einstellung, Auswahl, Beförderung, Kündigung oder für „die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens“ von Beschäftigten stehen in Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung. Für sie gilt ab dem 2. Dezember 2027 Art. 26 Abs. 7: Vor der Inbetriebnahme informieren Betreiber, die Arbeitgeber sind, „die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer“. Die Beschäftigten selbst musst du also auch ohne Betriebsrat informieren. Gemeint sind Systeme, die laut Anhang III „bestimmungsgemäß“ genau dafür verwendet werden sollen, nicht ein allgemeiner Chatbot, mit dem jemand nebenbei eine Stellenanzeige formuliert.

Mein Rat für kleine Teams ohne Betriebsrat: Mach es trotzdem so, als gäbe es einen. Sag früh, welches Werkzeug kommt, wofür und was du damit nicht auswertest. Das kostet eine Teamrunde. Wie du die Zuständigkeit dafür regelst, steht in Brauche ich einen KI-Beauftragten?

Häufige Fragen

Muss der Betriebsrat zustimmen, wenn wir ChatGPT nutzen?

Das hängt davon ab, wie. Das Arbeitsgericht Hamburg sah 2024 kein Mitbestimmungsrecht, als der Arbeitgeber die Nutzung über private Konten im Browser erlaubte. Stellst du ein Firmenkonto bereit, in dem Nutzung oder Verläufe einzelner Personen auswertbar sind, liegt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nahe. Plant ihr, KI in eure Arbeitsabläufe einzubauen, musst du ihn nach § 90 BetrVG rechtzeitig unterrichten, auch wenn er dabei nicht mitbestimmt.

Ab wie vielen Mitarbeitern gibt es einen Betriebsrat?

Gewählt werden kann er nach § 1 Abs. 1 BetrVG in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Er entsteht durch eine Wahl, nicht automatisch.

Brauche ich eine KI-Betriebsvereinbarung?

Das Gesetz verlangt bei mitbestimmungspflichtigen Werkzeugen die Einigung mit dem Betriebsrat, keine bestimmte Form. Die Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG ist die schriftliche und verbindliche Form dafür und hat den Vorteil, dass alle wissen, was gilt.

Wer bezahlt den Sachverständigen des Betriebsrats?

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG wird der Sachverständige „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ hinzugezogen. Bei KI gilt seine Hinzuziehung als erforderlich.

Was gilt, wenn wir keinen Betriebsrat haben?

Dann gibt es keine Mitbestimmung, aber DSGVO und KI-Verordnung gelten weiter. Setzt du ab dem 2. Dezember 2027 ein Hochrisiko-KI-System ein, das bestimmungsgemäß für Personalentscheidungen gedacht ist, musst du die betroffenen Beschäftigten vorab informieren. Das ist keine Rechtsberatung, im Einzelfall lass dich fachlich beraten.

Wie du weitermachst

Schreib heute auf, welche KI-Werkzeuge in deinem Betrieb laufen oder geplant sind und ob eines davon Nutzung oder Inhalte je Person speichert. Das ist die Grundlage für das Gespräch mit dem Betriebsrat oder, ohne Betriebsrat, mit deinem Team. Die Regeln selbst hältst du in einer KI-Richtlinie fest. Wie andere Betriebe KI im Team einführen, besprechen wir in meiner deutschsprachigen Community Claude Practitioners. Eine rechtliche Prüfung ersetzt die Mitgliedschaft nicht.

Kevin Welter

Kevin Welter

Entwickler, IT-Architekt, Fachbuchautor (Kubernetes, Cloud-Infrastrukturen) und Speaker. Betreibt sein Business mit einer KI-Belegschaft aus vierzehn KI-Mitarbeitern und zeigt Selbstständigen in seiner Community, wie sie ihren ersten KI-Mitarbeiter einstellen.

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