Blog · 18. Oktober 2026 · 16 Min. Lesezeit

KI-Kompetenz nach AI Act: Mitarbeiter schulen

Grafische Titelkarte zum Beitrag „KI-Kompetenz nach AI Act: Mitarbeiter schulen“: drei aufsteigende Stufen mit einfachen Symbolen für Grundlagen, Werkzeug und Rolle, daneben ein abgehaktes Protokollblatt.
Grafik: HumanITy

Artikel 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt von jedem Betrieb, der KI-Systeme beruflich einsetzt, dass er Maßnahmen ergreift, um die KI-Kompetenz seines Personals und der Leute, die in seinem Auftrag mit KI arbeiten, zu unterstützen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025, seit dem 27. Juli 2026 in einer neuen, weicheren Fassung: Ein bestimmtes Niveau musst du für niemanden garantieren. Ein Zertifikat, eine vorgeschriebene Schulung oder einen KI-Beauftragten verlangt das Gesetz nicht. Was das Gesetz verlangt, sind Maßnahmen. Was ich dafür empfehle, ist ein nachvollziehbarer Plan: wer welches Werkzeug wofür nutzt, was diese Leute wissen müssen, und eine kurze Notiz, was du getan hast. Die Notiz ist keine Pflicht, aber dein Nachweis, falls jemand fragt.

Ich bin Entwickler und kein Anwalt, das hier ist keine Rechtsberatung, sondern die Betreiber-Perspektive. Ich führe mein Business mit einer Belegschaft aus vierzehn KI-Mitarbeitern auf Claude-Basis und habe für diesen Beitrag am 18.10.2026 den Verordnungstext auf EUR-Lex, die Änderungsverordnung, das deutsche Durchführungsgesetz und die Hinweise von EU-Kommission und Bundesnetzagentur gelesen. Die Fundstellen stehen jeweils im Text. Alle Themen rund um KI im Betrieb sammle ich auf der Seite Künstliche Intelligenz.

Was Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt

Der Artikel ist kurz. In der seit dem 27.07.2026 geltenden Fassung lautet Absatz 1:

„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“

Drei Begriffe tragen den Satz:

  • Betreiber ist laut Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“. Wer im Betrieb einen Chat-Assistenten oder ein Transkriptionswerkzeug nutzt, ist Betreiber. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer sich also einen KI-Mitarbeiter bauen lässt und ihn unter eigenem Namen einsetzt, kann selbst Anbieter sein; das ist eine Frage für die fachliche Prüfung.
  • Personal und andere Personen: Die EU-Kommission versteht unter „anderen Personen“ Leute, die keine Angestellten sind, aber „broadly under the organisational remit“ arbeiten, zum Beispiel Auftragnehmer, Dienstleister oder Kunden.
  • KI-Kompetenz ist in Art. 3 Nr. 56 definiert als die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, um KI-Systeme „sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“.

Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass das unabhängig von Branche und Betriebsgröße gilt und Systeme „wie bspw. Chatbots“ einschließt. Die Kommission beantwortet die Frage, ob ein Betrieb betroffen ist, dessen Leute ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen, mit einem klaren Ja: Sie sollten über die konkreten Risiken informiert werden, „for example hallucination“.

Seit wann die Pflicht gilt, und was sich 2026 geändert hat

Die KI-Verordnung gilt nach Art. 113 grundsätzlich ab dem 2. August 2026, die Kapitel I und II aber schon ab dem 2. Februar 2025. Artikel 4 steht in Kapitel I, die Pflicht läuft also seit Februar 2025.

Am 24.07.2026 wurde im Amtsblatt die Verordnung (EU) 2026/1744 veröffentlicht, die sogenannte Digital-Omnibus-Verordnung zur KI. Sie trat am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 27.07.2026, und hat Artikel 4 vollständig neu gefasst. Der Unterschied steckt in wenigen Wörtern:

Fassung 2024 Fassung seit 27.07.2026
Was der Betrieb tut Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“ Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz „zu unterstützen“
Ziel „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ kein bestimmtes Niveau, ausdrücklich keine Garantie für einzelne Personen
Neu Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen besonders KMU (Abs. 2), das KI-Gremium gibt Empfehlungen (Abs. 3)

Das ausreichende Maß an KI-Kompetenz aus der alten Fassung steht also nicht mehr im Gesetz. Die Kommission schreibt dazu in ihrer FAQ (Stand 27.07.2026), KI-Kompetenz bleibe eine Pflicht für Anbieter und Betreiber, vorgeschrieben sei aber kein bestimmtes und auch kein „ausreichendes“ Niveau mehr. Die Änderungsverordnung nennt den Grund in Erwägungsgrund 8 offen: Strenge Pflichten verursachten „insbesondere für kleinere Unternehmen“ zusätzlichen Aufwand.

Wichtig ist, was nicht passiert ist: Die Pflicht wurde nicht gestrichen. Die Kommission hatte im November 2025 vorgeschlagen, sie ganz auf Kommission und Mitgliedstaaten zu verlagern. Beschlossen wurde eine Pflicht, die beim Betrieb bleibt. Ein Zielniveau nennt sie nicht mehr. Schon die alte Fassung verlangte Maßnahmen „nach besten Kräften“, jetzt ist auch das ausreichende Maß weggefallen.

Was das Gesetz nicht verlangt

Hier gehen Angebote und Rechtslage am weitesten auseinander. Laut Bundesnetzagentur sind für Art. 4 ausdrücklich nicht vorgeschrieben:

  • garantierte KI-Kompetenzniveaus bei einzelnen Personen,
  • formalisierte oder standardisierte Trainingsmaßnahmen,
  • (externe) Zertifizierungen der durchgeführten Maßnahmen,
  • die Einführung eines KI-Beauftragten.

Die Kommission sagt dasselbe in eigenen Worten: „There is no need for a certificate“, es gebe „no strict requirements or mandatory trainings“, und Art. 4 enthalte keine Pflicht, das KI-Wissen der Angestellten zu messen. Für die Frage nach einem KI-Beauftragten habe ich einen eigenen Beitrag geschrieben: Brauche ich einen KI-Beauftragten?

FAQ der Kommission und Seite der Bundesnetzagentur sind Auslegungshilfen, keine verbindlichen Vorschriften; maßgeblich ist der Verordnungstext. Das heißt umgekehrt nicht, dass alles reicht. Die Kommission warnt, dass es in vielen Fällen wirkungslos sein kann, sich nur auf die Gebrauchsanweisung zu verlassen oder die Leute zu bitten, sie zu lesen. Und für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gilt zusätzlich Art. 26 Abs. 2: Die menschliche Aufsicht muss bei Personen liegen, „die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen“. Hochrisiko sind etwa Systeme aus Anhang III, zum Beispiel für die Auswahl von Bewerbern; ein Textassistent für Angebote und Mails gehört nicht dazu. Die Pflichten aus Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten nach der Neufassung von Art. 113 für Anhang-III-Systeme erst ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-Produkte nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Ab dann ist die Kompetenzanforderung aus Art. 26 über Art. 99 Abs. 4 Buchst. e auch mit Bußgeld bewehrt.

Was passiert, wenn du nichts tust

Die Aufsicht liegt nicht beim KI-Büro der EU, sondern bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland ist das nach § 2 Abs. 1 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes (KI-MIG) vom 22.07.2026 im Regelfall die Bundesnetzagentur; das Gesetz ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Die Kommission nennt als Start der Aufsicht den August 2026.

Zu Geldbußen habe ich drei Fundstellen geprüft, Stand 18.10.2026:

  1. Art. 99 KI-VO überlässt die Sanktionsregeln den Mitgliedstaaten (Abs. 1). Die festen Bußgeldrahmen in Abs. 3 bis 5 nennen verbotene Praktiken, eine Liste einzelner Pflichten (etwa Art. 16, 26 und 50) und falsche Auskünfte. Artikel 4 steht in dieser Liste nicht.
  2. § 15 KI-MIG, die deutschen Bußgeldvorschriften, zählt Verstöße gegen Art. 21, 27, 45 und 86 auf. Artikel 4 ist dort nicht genannt.
  3. Die Kommission schreibt allgemein, nationale Behörden „could impose penalties and other enforcement measures“ bei Verstößen gegen Art. 4, und Sanktionen seien wahrscheinlicher, wenn ein Vorfall auf fehlende Schulung zurückgeht.

Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Art. 4 habe ich weder in Art. 99 KI-VO noch im KI-MIG gefunden; andere Gesetze habe ich darauf nicht systematisch durchsucht. Das ist eine Momentaufnahme, keine Entwarnung: Der seit 27.07.2026 geltende Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen „bei jeglichem Verstoß“ vorzusehen, ausdrücklich auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen. Außerdem hat die Behörde nach § 11 KI-MIG Befugnisse, Maßnahmen anzuordnen, und die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass fehlende KI-Kompetenz „als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden“ kann, „insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht“. Wenn ein Mitarbeiter mit einer erfundenen KI-Angabe einen Kunden falsch berät, ist die Frage, was du vorher getan hast, nicht theoretisch.

So setzt du KI-Kompetenz im kleinen Betrieb um

Die Bundesnetzagentur schlägt drei Grundsteine vor: Bedarf ermitteln, Maßnahmen gestalten, dokumentieren und auffrischen. Für einen Betrieb mit zwei bis zwanzig Leuten übersetze ich das so.

1. Eine Liste: wer, welches Werkzeug, wofür

Schreib auf, wer im Betrieb welches KI-Werkzeug für welche Aufgabe nutzt, auch Freelancer, die in deinem Auftrag damit arbeiten. Eine Tabelle mit vier Spalten reicht: Person, Werkzeug, Zweck, was dabei schiefgehen kann. Die letzte Spalte ist der eigentliche Bedarf. Wer Angebote mit KI vorschreibt, muss wissen, dass Zahlen erfunden sein können. Wer Kundengespräche transkribiert, muss wissen, was rechtlich gilt; dazu habe ich Gespräche transkribieren: was rechtlich gilt geschrieben.

2. Eine Einweisung je Rolle, nicht ein Seminar für alle

Die Kommission nennt mindestens vier Schritte: ein allgemeines Verständnis von KI schaffen, die Rolle des Betriebs klären (Anbieter oder Betreiber), die Risiken der eingesetzten Systeme betrachten und darauf die Maßnahmen bauen, abgestimmt auf Vorwissen, Einsatzkontext und die Personen, bei denen die KI eingesetzt wird. Die Bundesnetzagentur empfiehlt einen stufenweisen Aufbau, von Grundlagen über das eingesetzte Werkzeug bis zu rollenspezifischen Themen. Praktisch heißt das für einen kleinen Betrieb:

  • Für alle: Wie ein Sprachmodell zu seinen Antworten kommt, warum es überzeugend falsch liegen kann, welche Daten nicht in welches Werkzeug gehören.
  • Je Werkzeug: Was dieses Werkzeug darf, wo die Grenzen liegen und wer ein Ergebnis freigibt, bevor es den Betrieb verlässt.
  • Je Rolle: Wer Kundendaten verarbeitet, braucht die Datenschutzseite dazu, etwa in Claude Datenschutz und DSGVO: was gilt.

In meinem eigenen Betrieb ist die wichtigste Regel für die KI-Mitarbeiter genau die, die ich auch Menschen im Team mitgeben würde: Was das Haus verlässt, wird vorher freigegeben, und eine getrennte Rolle prüft, bevor ich freigebe. Wie man ein Team bei der Einführung mitnimmt, beschreibe ich in KI-Kollege oder Konkurrent? Team mitnehmen.

3. Eine Notiz, was du getan hast

Die Kommission sagt, ein Zertifikat sei nicht nötig; Organisationen könnten ein internes Protokoll der Schulungen und anderer Maßnahmen führen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Art der Maßnahme, inhaltlichen und zeitlichen Umfang und die Teilnehmenden festzuhalten. Für einen kleinen Betrieb ist das eine Zeile je Termin: Datum, Thema, wer dabei war, wie lange. Dazu einmal im Jahr oder bei jedem neuen Werkzeug die Frage, ob die Liste aus Schritt 1 noch stimmt.

Woher die Schulung kommen kann

Das Format ist frei: Selbstlernkurs, interne Einweisung, Workshop oder externe Fortbildung. Kostenlose Anlaufstellen nennt die Bundesnetzagentur selbst: die European Digital Innovation Hubs (EDIHs) und die Mittelstand-Digital Zentren mit rund 100 KI-Trainern, die kleine und mittlere Unternehmen anbieterneutral unterstützen. Die Kommission verweist zusätzlich auf die AI Skills Academy, die seit dem 1. Mai 2026 arbeitet.

Ich biete selbst Schulungen und Workshops dazu an, für Teams und Geschäftsführungen, bei euch vor Ort oder digital, von den KI-Grundlagen bis zu Claude im Arbeitsalltag. Was dazugehört, steht auf KI-Schulung und Workshops für Teams. Für Art. 4 ist egal, woher die Schulung kommt; wichtig ist, dass sie zu euren Werkzeugen und Aufgaben passt.

Sonderfall: Du arbeitest allein

Der Wortlaut von Art. 4 spricht von deinem Personal und von anderen Personen, die in deinem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten. Über dich als Inhaber sagt er nichts. Hast du keine Angestellten, bleiben vor allem Freelancer und Dienstleister, die in deinem Auftrag KI nutzen. Was genau daraus für einen Einzelunternehmer folgt, ist eine Auslegungsfrage, die ich nicht beantworten kann. Praktisch ändert sich wenig: Wer allein arbeitet und KI einsetzt, sollte die Risiken seiner Werkzeuge ohnehin kennen, und die Liste aus Schritt 1 ist in einer halben Stunde geschrieben. Was sich für Selbstständige sonst lohnt, steht in KI für Selbstständige: was sich lohnt.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Zertifikat für KI-Kompetenz?

Nein. Die Kommission schreibt „There is no need for a certificate“, und die Bundesnetzagentur zählt (externe) Zertifizierungen ausdrücklich zu dem, was für Art. 4 nicht vorgeschrieben ist. Ein Zertifikat kann als Nachweis nützlich sein, eine Pflicht ist es nicht.

Gilt die Pflicht auch, wenn mein Team nur ChatGPT oder Claude nutzt?

Ja. Wer ein KI-System beruflich verwendet, ist Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, und die Bundesnetzagentur nennt Chatbots ausdrücklich. Die Kommission hat genau diesen Fall beantwortet: Wer ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen nutzt, sollte über Risiken wie erfundene Angaben informiert werden.

Muss ich das Wissen meiner Leute prüfen oder messen?

Nein. Die Kommission schreibt, Art. 4 enthalte keine Pflicht, das KI-Wissen von Angestellten zu messen, und die Neufassung schließt eine Garantie für ein bestimmtes Niveau ausdrücklich aus. Sinnvoll bleibt, nach einer Einweisung zu fragen, ob die Regeln verstanden sind.

Was droht, wenn ich gar nichts mache?

Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Art. 4 habe ich weder in Art. 99 KI-VO noch in § 15 KI-MIG gefunden (Stand 18.10.2026); die Mitgliedstaaten müssen aber für jeden Verstoß Sanktionen vorsehen und können nachlegen. Die Aufsicht, im Regelfall die Bundesnetzagentur, kann trotzdem Maßnahmen anordnen, und fehlende KI-Kompetenz kann laut Bundesnetzagentur als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten, vor allem nach einem Schaden. Untätig zu bleiben verstößt gegen die Pflicht, auch wenn sie weich formuliert ist.

Reicht eine kostenlose Online-Schulung?

Das Gesetz schreibt kein Format vor, also kann sie ein Baustein sein. Ob sie reicht, hängt davon ab, ob sie zu euren Werkzeugen und Aufgaben passt. Eine allgemeine Einführung ersetzt nicht die Einweisung, was in eurem Betrieb mit welchem Werkzeug erlaubt ist.

Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?

Die KI-Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Staaten, also auch in Österreich; das österreichische Durchführungsrecht habe ich nicht geprüft. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Die Verordnung erfasst nach Art. 2 Abs. 1 aber auch Anbieter und Betreiber mit Sitz außerhalb der EU, etwa wenn die Ausgabe ihres KI-Systems in der EU verwendet wird. Das Durchführungsrecht anderer Länder als Deutschland habe ich nicht geprüft.

Wie du weitermachst

Fang mit der Liste aus Schritt 1 an, sie ist der Teil, den dir kein Seminar abnehmen kann. Danach eine Stunde Einweisung je Werkzeug und eine Zeile im Protokoll. Wenn du KI gerade erst im Betrieb einführst, gehört die Einweisung in den Plan, den ich in KI für kleine Unternehmen einführen beschreibe. Und wenn du dich fragst, ob du für das alles eine eigene Rolle brauchst: Brauche ich einen KI-Beauftragten?

Wie ich meine KI-Mitarbeiter einarbeite, ihnen Regeln gebe und ihre Ergebnisse prüfe, zeige ich in meiner Community Claude Practitioners. Eine Pflicht nach Art. 4 erfüllt die Mitgliedschaft nicht, das bleibt deine Aufgabe im eigenen Betrieb.

Kevin Welter

Kevin Welter

Entwickler, IT-Architekt, Fachbuchautor (Kubernetes, Cloud-Infrastrukturen) und Speaker. Betreibt sein Business mit einer KI-Belegschaft aus vierzehn KI-Mitarbeitern und zeigt Selbstständigen in seiner Community, wie sie ihren ersten KI-Mitarbeiter einstellen.

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